Inhalt

Vorlage - 2021/830  

Betreff: Antrag auf zeitliche Beschränkung der Beregnung und Bewässerung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachdienst Umwelt Bearbeiter/-in: Brandt, Silke
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz Entscheidung
20.04.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umwelt- und Verbraucherschutz ungeändert beschlossen   

Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag Bündnis 90-Die Grünen-Beschränkung von Beregnung und Bewässerung vom 03.09.2020  


 

Im Budget enthalten:

---

Kosten (Betrag in €):

---

Mitwirkung Landrat:

nein

Qualifizierte Mehrheit:

nein

Relevanz

Gender Mainstreaming

nein

Migration

nein

Prävention/Nachhaltigkeit

nein

Bildung

nein

Klima-/Umwelt-/Naturschutz

ja

 

 


 

 


Die Allgemeinverfügungen zum Schutz der Gewässer werden vorbereitet. Der Erlass dieser Verfügungen wird in wasserwirtschaftlich trockenen Jahren von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Lage im Landkreis, der Wasserstände und der Wetterprognosen überprüft. Der Dialog mit Wassernutzenden zur Umstellung auf eine wassereffiziente Bewässerung wird weitergeführt.

 

 


Inhaltsbeschreibung:

 

Die Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Datum vom 03.09.2020 den Antrag gestellt, die Beregnung öffentlicher und privater Grünflächen, Sportanlagen sowie land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den trockenen Sommermonaten tagsüber zu untersagen. Wasserentnahmen zur Bewässerung und Beregnung aus Fließgewässern 2. und 3. Ordnung mittels Pumpvorrichtungen sollen in den trockenen Sommermonaten untersagt werden.

 

Der Erlass entsprechender Allgemeinverfügungen, wie sie der Landkreis Osnabrück im Sommer 2020 veröffentlicht hat, wird jedes Jahr von der Verwaltung unter Berücksichtigung der Lage vor Ort, der Wasserstände und der Wetterprognosen überprüft. Daher ist die Verwaltung mit den im Antrag geschilderten Themen bereits befasst.

 

Die erlaubten Wasserentnahmen aus Fließgewässern 2. und 3. Ordnung zur Bewässerung sind generell aufgrund der Einwirkung der Unteren Wasserbehörde seit Jahren rückläufig. Ferner sind diese Entnahmen bereits jetzt an Randbedingungen, wie zum Beispiel einen Mindestwasserstand geknüpft. Entsprechende Lattenpegel sind von den Wassernutzenden grundsätzlich vor Entnahmebeginn abzulesen, anderenfalls ist eine Entnahme nicht erlaubt.

 

Die Verwaltung befindet sich mit den genannten Wassernutzenden, und hier insbesondere mit den Landwirten, in einem engen Dialog. Die am Dialog Beteiligten sind sich einig, dass vor dem Hintergrund hoher Verdunstungsraten eine hauptsächlich nächtliche Beregnung das mittelfristige Ziel sein muss.

 

Im Verhältnis ist die jährliche Wassermenge, die für die Beregnung von öffentlichen und privaten Grünflächen sowie für Sportanlagen eingesetzt wird, geringer als diejenige die in der Landwirtschaft zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt wird. Dennoch kann auch für die Bewässerung im öffentlichen und privaten Umfeld die Effizienz des Wassereinsatzes durch eine gezielte Vermeidung der Zeiten mit hohen Verdunstungsraten und wassersparende Techniken erhöht werden.

 

Für Entnahmen aus dem Trinkwassernetz wären dafür, über die bereits regelmäßig ergehenden Appelle des Wasserverbandes hinaus, gegebenenfalls satzungsrechtliche Schritte zu unternehmen.

 

Reichen Appelle über die öffentlichen Medien und die Dialogansätze der Verwaltung nicht aus, kann eine direkte Gewässerbenutzung gegebenenfalls unmittelbar durch Erlass entsprechender Allgemeinverfügungen eingeschränkt werden. Um in einem solchen Fall zügig handeln zu können, werden entsprechende Allgemeinverfügungen zum Schutz der Gewässer vorbereitet.

 

In den einer Allgemeinverfügung vorangestellten Abwägungsprozessen sind jedoch, neben den oben genannten Beobachtungen, auch Aspekte, wie die aus wirtschaftlichen Gründen praktizierte Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen, mit einzubeziehen.

 

Grundsätzlich würde eine Untersagung erlaubnisfreier Nutzungen im Rahmen des Gemeingebrauchs durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn eine entsprechende landkreisweite Überwachung und Kontrolle der Wassernutzenden möglich wäre.

 

Aufgrund einer zeitaufwendigen Überwachung wird dem praktizierten Dialog mit Wassernutzenden eine höhere Wirkung zugemessen, als einem Verbot durch eine Allgemeinverfügung, deren Einhaltung nicht überwacht werden kann.

 

Ziele / Wirkungen:

 

Das Ziel der vorzubereitenden Allgemeinverfügung ist eine zeitliche Beschränkung der Beregnung und Bewässerung im Landkreis in trockenen Sommermonaten. Aus der zeitlichen Beschränkung und der damit verbundenen Vermeidung von Verdunstungsspitzen im Tagesgang ergibt sich eine effizientere Nutzung des Wassersdargebots. Die effizientere Wassernutzung führt potentiell zur Reduzierung des Wasserbedarfs woraus eine Entlastung der Gewässer 2. und 3. Ordnung und des Grundwassers resultiert.

 

Ressourceneinsatz:

 

Die Überwachung der Einhaltung der Allgemeinverfügungen ist zeitaufwendig.

 

Schlussfolgerung:

 

Eine zeitliche Beschränkung der Beregnung und Bewässerung im Landkreis Peine in trockenen Sommermonaten kann zum Schutz der Gewässer 2. und 3. Ordnung beitragen. Ein grundsätzliches Verbot der Bewässerung und Beregnung wird als nicht zielführend erachtet. Die Verwaltung wird in trockenen Jahren, unter Berücksichtigung der Lage im Landkreis, der Wasserstände und der Wetterprognosen überprüfen, ob der Erlass entsprechender Allgemeinverfügungen zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Der Dialog mit den Landwirten zum Einsatz wassereffizienter Bewässerungstechniken wird fortgeführt.


 

 


Antrag Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen - Beschränkung von Beregnung und Bewässerung vom 03.09.2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Bündnis 90-Die Grünen-Beschränkung von Beregnung und Bewässerung vom 03.09.2020 (651 KB)